Logo der Freunde des Weltkulturerbes Bamberg e. V., eine stilisierte Stadtansicht von Westen mit wichtigen Kirchen und Gebäuden

Satzung des Vereins

§ 1 - Name

Der Verein trägt den Namen “Freunde des Weltkulturerbes Bamberg e.V.”. Der Untertitel “Gesellschaft zur Erhaltung und Erforschung der Weltkulturerbestadt Bamberg” verweist auf die Ziele des Vereins. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die schonende Inwertsetzung der einmaligen historischen Substanz der Weltkulturerbestadt Bamberg durch Förderung eines umwelt-, sozial- und stadtverträglichen Tourismus in der Stadt und der Region sowie die Erforschung der Geschichte und Kultur, der Kunst und Architektur der Stadt Bamberg als Voraussetzung zu ihrer dauerhaften Erhaltung.

  2. Zur Erreichung dieser Ziele

    • fördert, erarbeitet und publiziert der Verein wissenschaftliche Fachschriften und Quellensammlungen zur Kunst- und Kulturgeschichte Bambergs als Voraussetzung zur Erhaltung des Stadtdenkmals und seiner Teile. Darüber hinaus erstellt er einen Jahresbericht, organisiert Vorträge, Exkursionen,Fachgespräche sowie Informationsveranstaltungen und arbeitet auf ein stärkeres Bewußtsein der breiten Bevölkerung für die Bedeutung des kulturellen Erbes Bambergs hin.

    • erarbeitet der Verein Gutachten, Eingaben und Stellungnahmen zu öffentlichen oder privaten Vorhaben die die Erhaltung und Entwicklung des Weltkulturerbes Bamberg berühren.

    • widmet sich der Verein der Aus- und Weiterbildung der Gästeführerinnen und Gästeführer sowie der Förderung eines Tourismuskonzepts für den Bamberger Raum, das besonderen Wert auf Umwelt-, Sozial- und Stadtverträglichkeit legt. Der Verein vertritt die Interessen der in ihm organisierten Gästeführerinnen und Gästeführer nach außen.

    • setzt sich der Verein zur Aufgabe, mit den für Tourismus sowie Kunst und Geschichte Bambergs zuständigen bzw. an der Erhaltung und Erforschung des Stadtdenkmals und seiner Geschichte interessierten Personen und Institutionen in Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen-zuarbeiten, besonders mit dem Bamberg Tourismus & Kongreß Service oder dessen Nachfolgeorganisation, der städtischen und staatlichen Denkmalpflege sowie Heimatpflege, dem Citymanagement, dem (zum Zeitpunkt der Vereinsgründung noch nicht eingerichteten) Stadtarchäologen, den Bamberger Museen und Sammlungen sowie der Universität.

    • Eine Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen in anderen Städten und Regionen, die dem Verein vergleichbare Zielsetzungen verfolgen, wird angestrebt.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  3. Die Mitgliedschaft endet:

    • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann;

    • durch Ausschluß

    • durch Tod.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

    • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;

    • wenn es den Vereinszweck oder den Verein in dessen Ansehen schädigt;

    • wenn es Unfrieden im Verein stiftet.

  5. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von mindestens drei Vereinsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Über den Ausschluß des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß ist unanfechtbar.

  6. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die bei der Förderung des Vereinszwecks bedeutende Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 - Beiträge

  1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Der Ausschluß eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen und Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

  3. Der Jahresbeitag ist jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig.

  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

§ 5 - Organe

Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung;

  • der Vorstand;

  • der Beirat.

§ 6 - Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus der bzw. dem

    • Ersten Vorsitzenden;

    • Ersten Stellvertreter(in);

    • Zweiten Stellvertreter(in);

    • Schriftführer(in);

    • Schatzmeister(in).

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende der Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitglieds beschlußfähig geblieben ist.

§ 7 - Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

  2. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die bzw. der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind - jeder für sich - allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bleibt die Vertretungsbefugnis der stellvertretenden Vorsitzenden auf den Verhinderungfall der bzw. des ersten Vorsitzenden beschränkt. Die/der erste Stellvertreter(in) vertritt die/den erste(n) Vorsitzende(n) bei dessen Verhinderung, die/der zweite Stellvertreter(in) vertritt die /den ersten Stellvertreter(in), wenn diese(r) verhindert ist. Schriftführer(in) und Schatzmeister(in) vertreten den Verein nur gemeinsam mit dem/der ersten Vorsitzenden.

  4. Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung nimmt der Vorstand selbständig wahr. Zu Entscheidungen, die Vereinsausgaben von mehr als DM 5.000.-- (bzw. EUR 2.500.--) betreffen, muß die vorherige Zustimmung des Beirats eingeholt werden (§ 11 Ziff.3).

  5. Die bzw. der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Ist keine(r) der Vorsitzenden anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte die Leiterin oder den Leiter.

  6. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer besorgt im Benehmen mit der bzw. dem ersten Vorsitzenden den Schriftwechsel; sie bzw. er führt die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis.

  7. Sämtliche Beschlüsse werden protokolliert und die Protokolle von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet.

  8. Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge, legt jährlich Rechnung und stellt einen Haushalts-Voranschlag auf.

§ 8 - Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch die bzw. den ersten Vorsitzenden oder, bei deren/dessen Verhinderung, durch eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich, telefonisch, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt oder auf Beschluß des Vorstandes bei dringlichen Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Mitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

    • Entlastung des Vorstandes;

    • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;

    • Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfern, für die Dauer von vier Jahren;

    • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages;

    • Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;

    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

    • Wahl der Beiratsmitglieder;

    • Beratung und Beschlußfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  4. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit die oder der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

  6. Wahlen sind auf Antrag auch nur einer Versammlungsteilnehmerin oder eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen dies verlangt.

  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl des Vorstandes ist von einer/einem von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Versammlungsleiter(in) durchzuführen.

§ 10 - Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand, mit kurzer Begründung, vorzulegen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden können.

§ 11 - Beirat und Ausschuss

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens aber neun Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Beirat und Vorstand bilden zusammen den Ausschuß.

  2. Die Beiratsmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er muß insbesondere zu denjenigen Geschäften, für die der Vorstand nicht alleine entscheidungsbefugt ist, zustimmen. Der Beirat tritt nach Bedarf mindestens einmal in jedem Halbjahr, auf Verlangen des Vorstandes gleichzeitig mit dem Vorstand zusammen.

  4. Die Aufgaben des Ausschusses umfassen insbesondere:

    1. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    2. Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm des Vereins gemäß § 2 nach Vorlagen des Vorstands;

    3. Beschlußfassung über alle Vertragsabschlüsse;

    4. Erstellen einer Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung.

  5. Der Ausschuß wird bei Bedarf oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 12 - Kassenprüfung

  1. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind die Vermögensverhältnisse des Vereines von den beiden, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern zu überprüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden kann.

  2. Die Rechnungsprüfer(innen) können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören. Der Bericht der Kassenprüfer(innen) ist schriftlich niederzulegen.

§ 13 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer dreiwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. In dieser Versammlung können Beschlüsse nur dann gefaßt werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Kommt eine Beschlußfassung in dieser Sitzung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.

  4. Die Mitglieder haben zur Auflösung des Vereins mindestens eine Liquidatorin oder einen Liquidator zu bestellen, um die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

  5. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 14 - Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der notwendigen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung, unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
Der/die 1. Vorsitzende ist befugt, eventuell notwendige Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts alleine vorzunehmen.

Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06. November 1998 in Bamberg einstimmig beschlossen.