Satzung des Vereins
Freunde des Weltkulturerbes Bamberg e. V.
Gesellschaft zur Erhaltung und Erforschung der
Weltkulturerbestadt Bamberg
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§ 1 - Name
Der Verein trägt den Namen „Freunde des Weltkulturerbes Bamberg e.V.“. Der
Untertitel „Gesellschaft zur Erhaltung und Erforschung der
Weltkulturerbestadt Bamberg“ verweist auf die Ziele des Vereins. Der Verein
hat seinen Sitz in Bamberg. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
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Zweck des Vereins ist die schonende Inwertsetzung der einmaligen
historischen Substanz der Weltkulturerbestadt Bamberg durch Förderung eines
umwelt-, sozial- und stadtverträglichen Tourismus in der Stadt und der
Region sowie die Erforschung der Geschichte und Kultur, der Kunst und
Architektur der Stadt Bamberg als Voraussetzung zu ihrer dauerhaften
Erhaltung.
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Zur Erreichung dieser Ziele
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fördert, erarbeitet und publiziert der Verein wissenschaftliche
Fachschriften und Quellensammlungen zur Kunst- und Kulturgeschichte
Bambergs als Voraussetzung zur Erhaltung des Stadtdenkmals und seiner
Teile. Darüber hinaus erstellt er einen Jahresbericht, organisiert
Vorträge, Exkursionen,Fachgespräche sowie Informationsveranstaltungen und
arbeitet auf ein stärkeres Bewußtsein der breiten Bevölkerung für die
Bedeutung des kulturellen Erbes Bambergs hin.
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erarbeitet der Verein Gutachten, Eingaben und Stellungnahmen zu
öffentlichen oder privaten Vorhaben die die Erhaltung und Entwicklung des
Weltkulturerbes Bamberg berühren.
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widmet sich der Verein der Aus- und Weiterbildung der Gästeführerinnen und
Gästeführer sowie der Förderung eines Tourismuskonzepts für den Bamberger
Raum, das besonderen Wert auf Umwelt-, Sozial- und Stadtverträglichkeit
legt. Der Verein vertritt die Interessen der in ihm organisierten
Gästeführerinnen und Gästeführer nach außen.
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setzt sich der Verein zur Aufgabe, mit den für Tourismus sowie Kunst und
Geschichte Bambergs zuständigen bzw. an der Erhaltung und Erforschung des
Stadtdenkmals und seiner Geschichte interessierten Personen und
Institutionen in Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft
zusammen-zuarbeiten, besonders mit dem Bamberg Tourismus & Kongreß
Service oder dessen Nachfolgeorganisation, der städtischen und staatlichen
Denkmalpflege sowie Heimatpflege, dem Citymanagement, dem (zum Zeitpunkt
der Vereinsgründung noch nicht eingerichteten) Stadtarchäologen, den
Bamberger Museen und Sammlungen sowie der Universität.
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Eine Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Institutionen in anderen Städten
und Regionen, die dem Verein vergleichbare Zielsetzungen verfolgen, wird
angestrebt.
§ 3 - Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und sich mit den Zielen des Vereins identifiziert.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder
aufgenommen werden.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Antrags der Bewerberin bzw. des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der
Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
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Die Mitgliedschaft endet:
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durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines
Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt
werden kann;
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durch Ausschluß
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durch Tod.
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Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
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wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist;
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wenn es den Vereinszweck oder den Verein in dessen Ansehen schädigt;
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wenn es Unfrieden im Verein stiftet.
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Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von mindestens drei
Vereinsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Über den
Ausschluß des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die bei der Förderung
des Vereinszwecks bedeutende Verdienste erworben haben. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 - Beiträge
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Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des
Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Der Ausschluß eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen
Personen, Vereinen und Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen
mit diesen fest.
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Der Jahresbeitag ist jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
ohne besondere Aufforderung fällig.
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Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§ 5 - Organe
Organe des Vereines sind:
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die Mitgliederversammlung;
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der Vorstand;
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der Beirat.
§ 6 - Vorstand
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus der
bzw. dem
-
Ersten Vorsitzenden;
-
Ersten Stellvertreter(in);
-
Zweiten Stellvertreter(in);
-
Schriftführer(in);
-
Schatzmeister(in).
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Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt,
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
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Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende der Wahlperiode bis zur Wahl des
neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. Die Ersatzwahl kann
unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen
und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitglieds beschlußfähig geblieben
ist.
§ 7 - Aufgabenbereich des Vorstands
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
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In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, die Vorbereitung,
Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung
des Vereinsvermögens.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
von § 26 BGB. Die bzw. der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden sind - jeder für sich - allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis bleibt die Vertretungsbefugnis der stellvertretenden
Vorsitzenden auf den Verhinderungfall der bzw. des ersten Vorsitzenden
beschränkt. Die/der erste Stellvertreter(in) vertritt die/den erste(n)
Vorsitzende(n) bei dessen Verhinderung, die/der zweie Stellvertreter(in)
vertritt die /den ersten Stellvertreter(in), wenn diese(r) verhindert ist.
Schriftführer(in) und Schatzmeister(in) vertreten den Verein nur gemeinsam
mit dem/der ersten Vorsitzenden.
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Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung nimmt der Vorstand
selbständig wahr. Zu Entscheidungen, die Vereinsausgaben von mehr als DM
5.000.-- (bzw. EUR 2.500.--) betreffen, muß die vorherige Zustimmung des
Beirats eingeholt werden (§ 11 Ziff.3).
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Die bzw. der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstands, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Ist keine(r) der
Vorsitzenden anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte die Leiterin
oder den Leiter.
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Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer besorgt im Benehmen mit der bzw.
dem ersten Vorsitzenden den Schriftwechsel; sie bzw. er führt die
Protokolle und das Mitgliederverzeichnis.
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Sämtliche Beschlüsse werden protokolliert und die Protokolle von der
Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin
bzw. dem Schriftführer unterzeichnet.
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Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen,
besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge, legt jährlich Rechnung
und stellt einen Haushalts-Voranschlag auf.
§ 8 - Beschlussfassung des Vorstands
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch die bzw. den
ersten Vorsitzenden oder, bei deren/dessen Verhinderung, durch eine(n) der
stellvertretenden Vorsitzenden, kann schriftlich, telefonisch,
telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung
ist nicht erforderlich.
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Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
§ 9 - Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in
jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr
einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe
eines Grundes schriftlich verlangt oder auf Beschluß des Vorstandes bei
dringlichen Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins oder aus anderen
wichtigen Gründen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung
zur Mitgliederversammlung muß schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen,
unter Angabe einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen. Die Frist
beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift der Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
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Entlastung des Vorstandes;
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Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
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Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder -prüfern, für die Dauer von vier
Jahren;
-
Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages;
-
Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
-
Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
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Wahl der Beiratsmitglieder;
-
Beratung und Beschlußfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
-
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
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Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der
erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der
erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit die oder der Vorsitzende der
Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen
erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der oder dem
Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
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Wahlen sind auf Antrag auch nur einer Versammlungsteilnehmerin oder eines
Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können
schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der
Erschienenen dies verlangt.
-
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die Wahl des Vorstandes ist von einer/einem von der
Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Versammlungsleiter(in)
durchzuführen.
§ 10 - Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand, mit kurzer Begründung,
vorzulegen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge
behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen
werden können.
§ 11 - Beirat und Ausschuss
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Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens aber neun Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Beirat und Vorstand bilden zusammen den Ausschuß.
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Die Beiratsmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
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Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er muß insbesondere
zu denjenigen Geschäften, für die der Vorstand nicht alleine
entscheidungsbefugt ist, zustimmen. Der Beirat tritt nach Bedarf mindestens
einmal in jedem Halbjahr, auf Verlangen des Vorstandes gleichzeitig mit dem
Vorstand zusammen.
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Die Aufgaben des Ausschusses umfassen insbesondere:
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Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
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Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm des Vereins gemäß § 2 nach
Vorlagen des Vorstands;
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Beschlußfassung über alle Vertragsabschlüsse;
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Erstellen einer Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung.
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Der Ausschuß wird bei Bedarf oder auf Antrag eines Drittels seiner
Mitglieder, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Er ist
beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 12 - Kassenprüfung
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Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind die Vermögensverhältnisse des
Vereines von den beiden, von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern zu überprüfen. Die Prüfung hat so
rechtzeitig stattzufinden, daß in der Mitgliederversammlung ein mündlicher
Bericht erstattet werden kann.
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Die Rechnungsprüfer(innen) können jederzeit Einsicht in die
Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand oder
dem Beirat angehören. Der Bericht der Kassenprüfer(innen) ist schriftlich
niederzulegen.
§ 13 - Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit
einer dreiwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
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In dieser Versammlung können Beschlüsse nur dann gefaßt werden, wenn
mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlußfassung
ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Kommt eine Beschlußfassung in dieser Sitzung nicht zustande, so ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.
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Die Mitglieder haben zur Auflösung des Vereins mindestens eine Liquidatorin
oder einen Liquidator zu bestellen, um die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
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Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 14 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
notwendigen Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlußfassung über eine
Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer
kurzen Begründung, unter Beachtung der für die Einladung zur
Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt
worden ist.
Der/die 1. Vorsitzende ist befugt, eventuell notwendige Änderungen der Satzung
aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts alleine vorzunehmen.
Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 06. November
1998 in Bamberg einstimmig beschlossen.
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